Haben Sie ein Problem, bei dem wir helfen können?
Unsere Leistungen
Unter den folgenden Menüpunkten erhalten Sie weitere Informationen zu den Gebieten Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht und Vertragsrecht.
Der Anwaltsbesuch
Wenn Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, ist ein persönliches Gespräch in der Regel unerlässlich. Zum einen, weil der Sachverhalt nur selten so einfach ist, dass er auch am Telefon oder per E-Mail erörtert werden könnte, zum anderen, weil eine gute anwaltliche Beratung Vertrauen voraussetzt. Deswegen ist es sinnvoll, dass Sie uns persönlich kennenlernen und sich so überzeugen, dass Ihre Sache bei uns in den besten Händen ist.
Unsere Sprechstunde ist nachmittags ab 14:30 Uhr, außer mittwochs. Um lange Wartezeiten zu verhindern, raten wir Ihnen im Vorfeld bitte kurz telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Sollte es für Sie aus beruflichen oder familiären Gründen nicht möglich sein, uns während der normalen Sprechzeiten zu besuchen, so bemühen wir uns selbstverständlich, einen anderen Termin für Sie zu finden.
Zum Rücksprachetermin sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die mit dem Fall zu tun haben. Dabei ist es besser, zu viele Unterlagen mitzubringen als zu wenige. Es geht in der Regel schneller, Unwichtiges auszusortieren als Wichtiges zu beschaffen.
Wichtig sind immer:
- Anwaltsschreiben
- Schreiben von Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden
- Verträge
- Briefe oder E-Mails (insbesondere Kündigungen oder ähnliches)
- Rechnungen
- Zahlungsbelege
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie auch Ihre Versicherungsnummer bereithalten, damit wir diese direkt in der Akte vermerken können.
Möchten Sie Beratungs-, Prozesskosten-, oder Verfahrenskostenhilfe beantragen, sollten Sie auch aktuelle Einkommensunterlagen oder z.B. Arbeitslosengeldbescheide mitbringen.
Anwaltskosten
Es gibt wohl über kaum einen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit so viele Märchen wie über die Anwaltsvergütung. Überraschend ist das nicht, denn das Berechnen von Anwaltskosten ist für den Laien aufgrund der komplizierten Regelungen der Anwaltsvergütung fast unmöglich.
Wie viel Geld ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bekommt, regelt grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Basis für die Berechnung ist der Streitwert. Der Streitwert stellt den Wert dar, um den es in der Sache geht. Bei einer Forderung wäre zum Beispiel die Höhe der Forderung zugleich der Streitwert.
Den Streitwerten werden in der Streitwerttabelle Beträge zugeordnet. Diese werden dann mit einem Faktor, den das RVG für die einzelnen Tätigkeiten festlegt, multipliziert.
Die Anwaltskosten sind immer geringer als der Streitwert. Die oft gehörte Behauptung, ein Anwaltsbesuch sei ja teurer, als das, worum es geht, ist also falsch.
Wer muss die Kosten des Anwalts aufkommen?
Grundsätzlich muss natürlich derjenige den Anwalt zahlen, der ihn beauftragt. Im Falle seines Obsiegens hat er aber oft einen Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Gegner.
Vom Grundsatz, dass jeder die Kosten seines Anwalts zunächst einmal selbst zu zahlen hat, gibt es drei wichtige Ausnahmen:
- Rechtsschutzversicherung
- In vielen Bereichen lassen sich die Kosten eines Anwaltsbesuches über Rechtsschutzversicherungen abdecken.
Beratungshilfe
Auch einkommensschwache Menschen sollen die Möglichkeit haben, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damit sie die Kosten eines außergerichtlichen Anwaltsbesuchs nicht selber tragen müssen, gibt es die sogenannte Beratungshilfe. Früher war die Beratungshilfe auch unter dem Begriff „Armenrecht“ bekannt. Um Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, muss lediglich ein Formular ausgefüllt und Einkommensbelege eingereicht werden. Hierbei sind wir Ihnen im Rahmen Ihres Besuchs gerne behilflich. Die Kosten der Beratung werden dann vom Staat übernommen.
- Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Für die gerichtliche anwaltliche Vertretung gibt es als Pendant zur Beratungshilfe die Prozesskostenhilfe. Auch sie wird durch Ausfüllen eines Formulars und Einreichung von Einkommensbelegen beantragt, auch hierbei sind wir Ihnen behilflich.
Im Familienrecht und einigen anderen Verfahrensarten wird die Prozesskostenhilfe inzwischen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. In der Sache besteht insoweit kein Unterschied.