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Sozialrecht

Das Sozialrecht ist ein Sammelbegriff für die verschiedensten Regelungen im Bereich vornehmlich der öffentlichen Leistungen.

Ihm unterfallen so vielfältige Themen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Renten und auch das Schwerbehindertenrecht. Zudem regelt das Sozialrecht unter anderem auch Fragen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe. Die Vorschriften des Sozialrechts finden sich vornehmlich im Sozialgesetzbuch (SGB), das in mehrere, fortlaufend nummerierte Bücher unterteilt ist.

Es beginnt mit dem SGB I, das die Grundlagen des Sozialleistungsrechts festlegt und endet mit dem SGB XII, das Fragen der Sozialhilfe regelt.

Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts sind einer eigenen Gerichtsbarkeit unterworfen, nämlich den Sozialgerichten.

Zuständig für Datteln ist das Sozialgericht Gelsenkirchen. Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Essen, das Bundessozialgericht sitzt in Kassel.

Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung, keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne. Es ist im SGB III geregelt. Dementsprechend besteht Anspruch auf ALG I nur, wenn der Anspruchsteller innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragsstellung mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Für die Gewährung des ALG I ist die Agentur für Arbeit zuständig.

ALG I wird nur auf Antrag ausbezahlt. Zudem ist zu beachten, dass gem. § 38 SGB III die Verpflichtung besteht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden. Soweit das Ende des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses bekannt ist, muss die Meldung 3 Monate im Voraus erfolgen. Andernfalls kann eine Sperrzeit verhängt werden, in der dann kein ALG II gezahlt wird.

Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich auch als Hartz IV bekannt, ist im SGB II geregelt. Das ALG II ist die sogenannte „Grundsicherung für Arbeitssuchende“.

Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf ALG II nur besteht, wenn man grundsätzlich arbeitsfähig ist.

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt derzeit 382 €.

Menschen, die ALG II beziehen wollen, müssen 2 Dinge beachten:

ALG II wird nur auf Antrag ausbezahlt. Es ist also unbedingt erforderlich, den entsprechenden ALG II-Antrag zu stellen, sobald die Bedürftigkeit eintritt. Zuständig ist das Jobcenter.
Zudem handelt es sich beim ALG II um eine sogenannte nachrangige Sozialleistung. Das bedeutet, dass ALG II nur gezahlt wird, wenn keine anderen vorrangigen Sozialleistungen oder auch Unterhaltsansprüche bestehen. Dies führt oft zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn infolge einer frischen Trennung noch kein Unterhalt gezahlt wird, aber trotzdem zumindest einer der beiden Partner plötzlich in finanzielle Schwierigkeiten kommt.
Zusätzlich zum Regelbedarf besteht noch Anspruch auf Ersatz der Kosten von Unterkunft und Heizung. Dies ergibt sich aus § 22 SGB II. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist jedoch, dass diese angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, ist dabei im Einzelfall zu prüfen.

Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist in § 7 SGB II definiert. Zugleich regelt § 7 SGB II auch die Haushaltsgemeinschaft als Unterfall der Bedarfsgemeinschaft.

Kennzeichnend für beide ist zunächst das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt. Dies ist der Fall, wenn die Personen zusammen leben und wirtschaften.

Folge des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft ist, dass sich der Regelbedarf der Mitglieder im Vergleich zu Alleinstehenden verringert. Es werden also nur geringere Leistungen ausgeschüttet.

Zu beachten ist, dass das Gesetz in § 7 SGB II in bestimmten Fällen eine Vermutung für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft enthält. Diese muss dann vom Leistungsantragssteller entkräftet werden, wenn er höhere Leistungen erhalten will.

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