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Vertragsrecht
Das Vertragsrecht macht einen großen Teil des Bürgerlichen oder Zivilrechts aus. Es ist vornehmlich im BGB geregelt, dort im ersten Buch, dem allgemeinen Teil und im zweiten Buch, dem Recht der Schuldverhältnisse.
Neben den Grundlagen eines Vertrages und seinem Zustandekommen regelt das Schuldrecht noch viele besondere Vertragstypen, wie zum Beispiel Miet- oder Kaufverträge, aber auch das Reisevertragsrecht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, kurz AGB genannt, bezeichnen Juristen das berühmt-berüchtigte „Kleingedruckte“.
In AGB werden die Rahmenbedingungen eines Vertrages geregelt. Fast alle gewerblich Handelnden verwenden AGB. Damit AGB Teil eines Vertrags werden, müssen sie beiden Vertragsparteien bekannt gewesen sein, in der Regel also beim Vertragsschluss dem Vertragspartner ausgehändigt worden sein.
Der Gesetzgeber hat AGB in den §§ 305-310 BGB der juristischen Kontrolle unterworfen, um den Missbrauch dieser Vertragszusätze zu verhindern.
Insbesondere Unternehmer unterliegen einer Reihe von Einschränkungen, wenn sie verbraucherunfreundliche Vertragsgestaltungen durch AGB vornehmen wollen.
Kommt es in einem Vertragsverhältnis zum Streit und beruft sich Ihr Gegner auf seine AGB, so lassen Sie diese in jedem Fall von einem Anwalt überprüfen. Häufig können die Regelungen zu Fall gebracht werden.
Anfechtung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Verträge angefochten werden. Die Anfechtung eines Vertrages führt dazu, dass dieser als von vornherein nicht geschlossen gilt. Beide Vertragspartner sollen nach einer Anfechtung so gestellt werden, als sei nie etwas passiert.
Neben der im BGB geregelten Anfechtung eines Vertrags gibt es noch die Insolvenzanfechtung und die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Letztere beiden spielen vor allem vor und während einer Insolvenz eine Rolle. Sie dienen dem Gläubigerschutz. Der weitere Text befasst sich nur mit der Anfechtung eines Vertrags nach dem BGB.
Die Voraussetzungen der Anfechtung sind in den §§ 119-124 BGB geregelt. Zu unterscheiden sind zwei Anwendungsbereiche:
- Anfechtung wegen Irrtums § 119 BGB:
Irrt eine der Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrags, so kann sie den Vertrag eventuell anfechten. Hierbei kommt es aber auf den konkret vorliegenden Irrtum an, nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Insbesondere führt ein Irrtum über den Wert einer Sache in der Regel nicht zur Anfechtbarkeit des Vertrags. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie nicht einen Gebrauchtwagenkauf anfechten können, nur weil sich hinterher herausstellt, dass das Auto zu teuer war. - Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung § 123 BGB:
Täuscht der eine Vertragspartner den anderen über eine für den Vertrag wichtige Tatsache, so ist der Getäuschte zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.
Eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung kann auch im Unterlassen eines Hinweises auf bestimmte Umstände bestehen. In der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgruppen anerkannt, in denen etwa den Verkäufer einer Sache bestimmte Aufklärungspflichten treffen. Ein sehr praxisrelevantes Beispiel ist der Hinweis auf unfallbedingte Vorschäden an einem Gebrauchtwagen.
Auch wenn ein Vertragspartner den anderen durch Drohung zum Abschluss eines Vertrags bewegt, ist der Bedrohte zur Anfechtung berechtigt.
Kaufrecht
Die Regelungen zum Kaufrecht sind vornehmlich in den §§ 433 – 479 BGB enthalten. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen, der Käufer verpflichtet sich den Kaufpreis zu zahlen und die Sache anzunehmen.
Probleme gibt es im Kaufrecht immer dann, wenn die gekaufte Sache in irgendeiner Form mangelhaft ist. Welche Rechte ein Käufer bei einer mangelhaften Sache hat, ist unterschiedlich. Im Wesentlichen sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
Kauf einer neuen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer:
Beispiel: Kauf einer neuen Waschmaschine im Elektromarkt
In dieser Konstellation ist die Situation des Käufers am günstigsten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels 2 Jahre ab Kaufdatum geltend machen. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war.
Der Käufer kann zunächst Nachbesserung durch Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der alten ‚Sache verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sprich er gibt die Sache zurück und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Sind ihm durch die mangelhafte Sache weitere Schäden entstanden, kann er diese ersetzt verlangen.
Kauf einer gebrauchten Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer:
Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens beim Autohändler
Beim Kauf einer gebrauchten Sache ist die Situation des Käufers nicht mehr ganz so günstig. Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte vertraglich beschränken. Dann kann der Käufer die Rechte wegen eines Mangels nur innerhalb eines Jahres ab Kaufdatum geltend machen. Ansonsten stellt sich die Situation wie beim Kauf einer neuen Sache dar.
Kauf einer Sache „von privat“:
Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens „von privat“
Bei einem Privatverkauf eines Verbrauchers an einen anderen Verbraucher kann der Verkäufer die Gewährleistung komplett ausschließen, dem Käufer kommen damit grundsätzlich keine Mängelrechte zu. Häufig findet sich neben dem Gewährleistungsausschluss noch die Formulierung „gekauft wie gesehen“ im Vertrag.
Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag führt ähnliche Folgen herbei wie die Anfechtung eines Vertrags. Sowohl Rücktritt als auch Anfechtung dienen dazu, sich von einem geschlossenen Vertrag zu lösen. Anders als die Anfechtung beseitigt der Rücktritt einen Vertrag aber erst ab Zeitpunkt des Rücktritts selbst, nicht aber rückwirkend auf die Zeit des Vertragsabschlusses.
Ein Rücktrittsrecht entsteht in vielen Fällen und kann auch vertraglich vereinbart werden. Die größte Rolle spielt der Rücktritt im Bereich des Kaufrechts.
Die Wirkungen des Rücktritts regeln die §§ 346-354 BGB. Grob gesagt sind im Falle eines erfolgreichen Rücktritts vom Vertrag die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugeben.
Im Falle eines Kaufvertrags bedeutet das zum Beispiel, dass der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer zurückgibt, dafür erhält der Käufer vom Verkäufer den Kaufpreis erstattet.
Die Abwicklung eines solchen Rücktritts kann im Einzelfall sehr kompliziert sein und Anlass für juristische Auseinandersetzungen liefern.
Werkrecht
Das Werkrecht regelt Fälle, in denen sich der Werkunternehmer verpflichtet, für den Besteller ein Werk herzustellen. Ein typisches Beispiel ist die Reparatur eines Autos in einer Autowerkstatt.
Das Werkrecht ähnelt dem Kaufrecht. Geschuldet ist im Werkrecht aber nicht der Verkauf, sondern die Herstellung einer Sache.
Wie im Kaufrecht hat der Besteller im Falle einer mangelhaften Erstellung des Werks Mängelrechte.
Eine Besonderheit des Werkrechts im Vergleich zum Kaufrecht ist das Erfordernis der Abnahme. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer erst Anspruch auf den Werklohn hat, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat, mithin das Werk als ordnungsgemäß erstellt angenommen hat.
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht dient dem Verbraucherschutz, es ist in §§ 312 ff BGB geregelt. Es besteht gem. § 312 BGB bei sogenannten Haustürgeschäften. Was ein Haustürgeschäft ist, definiert § 312 BGB wie folgt:
Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
- anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.
Erfasst werden also vor allem Situationen, in denen der Vertragsschluss auf einer Art „Überrumpelung“ des Verbrauchers beruht. Das Widerrufsrecht dient dazu, dem Verbraucher eine nachträgliche Bedenkzeit einzuräumen.
Zudem besteht ein Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen gem. § 312b BGB.
Kauft ein Verbraucher im Fernabsatz eine Sache (z.B. via Internet), so kann er die Sache vor dem Kauf nicht so prüfen, wie er es in einem Geschäft könnte. Kaufen Sie etwa im Internet Schuhe, so können Sie die Schuhe vor dem Kauf nicht anprobieren, im Schuhladen ginge das hingegen problemlos.
Damit dem Verbraucher hieraus keine Nachteile erwachsen, gibt es das Widerrufsrecht. Es erlaubt dem Käufer einer Sache, diese 14 Tage lang zu prüfen. Sendet er sie innerhalb dieser 14 Tage zurück, so wird ihm der Kaufpreis erstattet.
Wie eingehend die Prüfung sein darf, ist umstritten. Als Richtlinie gilt, dass der Verbraucher alles machen darf, was er auch im Geschäft hätte machen dürfen, bevor er die Sache kauft.
Achtung: Beim Kauf im Geschäft besteht kein Widerrufsrecht.
Kaufen Sie eine Sache ganz normal im Laden, steht Ihnen kein Widerrufsrecht und auch sonst kein gesetzliches Umtauschrecht zu. Ein Umtausch erfolgt im Geschäft immer nur aus Kulanz, es sei denn, der jeweilige Händler sichert etwas anderes zu.