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Verkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht ist eines der Rechtsgebiete, mit dem fast jeder Mensch in Kontakt kommt.

Es bezieht seine Regelungen aus allen drei großen Rechtsgebieten:

  • Das Strafrecht sanktioniert grobes Fehlverhalten im Straßenverkehr, insbesondere das Fahren unter Alkoholeinfluss und die Straßenverkehrsgefährdung, aber auch andere Strafvorschriften können im Bereich des Straßenverkehrs relevant werden.
  • Teile des öffentlichen Rechts sind die Straßenverkehrsordnung (StVO) als grundsätzliche Regelung des Straßenverkehrs, aber auch das Zulassungsrecht in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Regelungen über das Führerscheinrecht, insbesondere die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind öffentliches Recht.
  • Als Teil des Zivilrechts regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Ausgleichsansprüche im Falle eines Unfalls.

Trunkenheit
Trunkenheitsfahrten, also das Fahren unter Alkoholeinfluss, machen neben Geschwindigkeitsüberschreitungen einen großen Teil der Verkehrsverstöße aus. Während es in vielen europäischen Ländern eine Promillegrenze gibt, sind in Deutschland 4 verschiedene Grenzwerte zu unterscheiden:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten 2 Jahren nach Erlangung des Führerscheins und Verkehrsteilnehmer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt eine Grenze von 0,0 Promille, § 24c StVG
  • 0,3 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn beim Verkehrsteilnehmer alkoholbedingtes Fehlverhalten feststellbar ist, zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien. Weil neben dem Alkoholwert auch noch ein Fehlverhalten vorliegen muss, spricht man von der „relativen Fahruntüchtigkeit“. Im Falle eines Unfalls kommt einer BAK von 0,3 Promille bereits negative Indizwirkung zu. Eine Fahrt mit 0,3 Promille kann noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, je nach Stärke der Ausfallerscheinungen kann die Fahrt aber auch als Straftat gem. § 316 StGB verfolgt werden.
  • 0,5 Promille: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l fährt, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG. Ob sein Fahrverhalten dabei durch den Alkoholgenuss beeinflusst ist, spielt keine Rolle.
  • 1,1 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille geht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Betroffenen aus. Das Verhalten des Betroffenen ist wie auch bei der 0,5 Promille-Grenze irrelevant. Führt man im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug, so macht man sich immer strafbar gem. § 316 StGB.

Für die Messung der Alkoholkonzentration gibt es 2 Verfahren, nämlich die Messung des Atemalkohols und die Messung des Blutalkohols.

Die Messung des Atemalkohols erfolgt per AlcoTest, dem „Pusten“. Das Ergebnis wird in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft gemessen, kurz mg/l.

Den Atemalkoholwert auf einen Blutalkoholwert umzurechnen ist nicht möglich, da der Atemalkoholwert stark von den Rahmenbedingungen abhängt, insbesondere von der Dauer seit dem letzten Alkoholkonsum.

Dementsprechend ist dieses Verfahren nicht so präzise wie die Blutalkoholbestimmung. Es dient daher in erster Linie dazu, festzustellen, ob überhaupt Alkoholeinfluss vorliegt.

Die Blutalkoholbestimmung erfolgt durch Messungen im Blut. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) wird in Gramm pro Liter Blut, kurz g/l gemessen und dann in den Promillewert, also Gramm pro Kilogramm (g/kg) umgerechnet.

Um die Messung im Blut vornehmen zu können, muss dem Betroffenen zunächst eine Blutprobe entnommen werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 81a StPO. Die Blutprobenentnahme kann auch gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden. Dazu muss die Entnahme aber durch einen Richter angeordnet worden sein, nur im Falle der Gefahr im Verzug kann die Entnahme auch von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden.

Zudem muss die Blutprobe durch einen Arzt entnommen werden. Sowohl bei der Entnahme der Probe als auch bei der Analyse des Blutes können zahlreiche Fehler gemacht werden. Diese Fehler bilden häufig den Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, so dass in diesen Fällen unbedingt zu empfehlen ist, anwaltlichen Rat einzuholen.

Zudem kann die Relevanz des Ergebnisses der Blutanalyse durch weitere Umstände eingeschränkt sein, klassisches Beispiel ist der Nachtrunk.

Unfall
Wenn es gekracht hat, ist es zunächst wichtig, sich alle relevanten Daten zu verschaffen. Das sind Name und Anschrift des Unfallgegners, gegebenenfalls auch Name und Anschrift des Halters des gegnerischen Fahrzeugs sowie das Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeugs. Auch Name und Anschriften etwaiger Zeugen können wichtig sein. Zum Zwecke der Beweissicherung und der Dokumentation des Unfalls kann es sinnvoll sein, die Polizei hinzuzuziehen.

Wo der Unfallgegner versichert ist, müssen Sie nicht unbedingt klären; die Ermittlung kann entweder nachträglich über den sogenannten Zentralruf der Autoversicherer oder auch im Rahmen der Schadensabwicklung von uns aus erfolgen.

Die Haftung bei Verkehrsunfällen richtet sich vornehmlich nach dem Straßenverkehrsgesetz. In der Regel werden bezüglich aller Beteiligten sogenannte Haftungsquoten gebildet. Bei Bildung der Haftungsquote wird berücksichtigt, welches Verschulden dem einzelnen Unfallbeteiligten anzulasten ist. Häufig bleibt dabei zumindest die sogenannte Betriebsgefahr als Verschuldensbeitrag übrig. Völlig ohne Verschulden bleibt ein Unfallbeteiligter in der Regel nur, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt.

Eine weitere Besonderheit der Haftung bei Verkehrsunfällen ist, dass sowohl der Fahrer als auch der Halter des Unfallfahrzeugs haften.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten lassen, was bei nicht unerheblichen Schäden in der Regel sinnvoll ist, so bitten Sie diesen, das Gutachten direkt an Ihren Anwalt zu schicken. Das spart Ihnen Arbeit und macht die Abwicklung schneller.

Damit die Schadensabwicklung möglichst reibungslos und schnell funktioniert, ist es in jedem Fall sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im Verkehrsunfallrecht gibt es viele Regelungen zu beachten und auch die Schadensberechnung erfordert einiges an Fachwissen.

Geschwindigkeit
Geschwindigkeitsverstöße machen einen großen Teil der im Verkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten aus. Tempoüberschreitungen werden im Wesentlichen auf 3 Arten festgestellt:

  • „Blitzer“: die Geschwindigkeit des Fahrzeugs wird gemessen. Im Falle einer Tempoüberschreitung wird ein Foto gemacht, mit dem Kennzeichen und Fahrer des Fahrzeugs dokumentiert werden sollen.
  • Radar- oder Lasergerät: am Straßenrand haben Polizei oder Ordnungsamt einen Kontrollposten aufgebaut. Mittels einer auf einem Stativ montierten Messeinrichtungen, der berühmten „Radarpistole“, wird die Geschwindigkeit gemessen und der Verkehrsteilnehmer im Falle der Tempoüberschreitung direkt angehalten.
  • Videomessung: insbesondere auf der Autobahn fährt ein (ziviler) Polizeiwagen dem Betroffenen hinterher. Das Fahrzeug wird zu Beweiszwecken gefilmt, wobei die Geschwindigkeit eingeblendet wird. In der Regel wird der Betroffene direkt angehalten.
  • Insbesondere beim klassischen „Blitzer“ bestehen viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. Häufig sind die Fotos relativ schlecht, zudem ist oft unklar, wer denn nun gefahren ist. Das ist von immenser Bedeutung, denn anders als bei vielen anderen Verkehrsverstößen ist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung immer nur der Fahrer verantwortlich, nie der Halter.

Wird der Betroffene direkt angehalten, neigen viele Leute unter dem Druck der Situation dazu, alles zuzugeben und zu zahlen. Das ist jedenfalls bei gravierenden Verstößen, die das Risiko von Punkten mit sich bringen, meistens falsch. In solchen Fällen sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Gegenüber den Polizeibeamten vor Ort sollten Sie sich dann auf Ihr auch im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehendes Aussageverweigerungsrecht berufen.

Fahrverbot (Führerscheinentzug)
Neben Bußgeldern bzw. Geldstrafen werden häufig Fahrverbot und Führerscheinentzug als Sanktion in Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen verhängt. Obwohl Fahrverbot und Führerscheinentzug häufig verwechselt werden und auch ähnlich klingen, macht es für den Betroffenen doch einen großen Unterschied, worum es sich nun tatsächlich handelt.

  • Beim Fahrverbot wird dem Betroffenen für einen Zeitraum von 1-3 Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt. Er muss für diesen Zeitraum den Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält er den Führerschein wieder zurück.
  • Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen wird der Führerschein des Betroffenen eingezogen und zugleich die Fahrerlaubnis entzogen. Das bedeutet, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis tatsächlich „weg“ sind. Zugleich wird eine Sperrfrist festgesetzt, nach der der Betroffene bei der Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein beantragen kann.

Während beim Fahrverbot der Führerschein also nur eine „Pause“ macht, ist beim Entzug der Fahrerlaubnis der Führerschein tatsächlich und dauerhaft weg. Er wird auch nicht automatisch wieder erteilt, sondern nur nach Ablauf der Sperrfrist auf Antrag. Zudem werden für die Neuerteilung häufig noch Auflagen erteilt, etwa eine Nachschulung oder die berühmt-berüchtigte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Bußgeld
Ordnungswidrigkeiten werden häufig mit einem Bußgeld geahndet. Festgesetzt wird das Bußgeld im sogenannten Bußgeldbescheid.

Neben einem Bußgeld können weitere Sanktionen verhängt werden, z.B. Fahrverbot, Führerscheinentzug und die gefürchteten „Punkte in Flensburg“.

Als Betroffener muss man einen Bußgeldbescheid aber nicht einfach hinnehmen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Ein solcher Einspruch hat sehr viel häufiger Erfolg als viele meinen. Es lohnt sich daher, den Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Abgeschleppt
Insbesondere bei Großereignissen, aber auch im täglichen Leben kommt es vor, dass Parksünder abgeschleppt werden. Für die Betroffenen ist das aus zwei Gründen ärgerlich: erstmal ist ihr Auto weg und dann wird es auch noch sehr teuer.

Oftmals erfolgte das Abschleppen dabei zu Unrecht. Gleichwohl war die Rechtsprechung lange Jahre sehr polizeifreundlich und hat die meisten Fälle durch gewunken.

Derzeit bahnt sich insoweit aber ein Wandel in der Rechtsprechung an. Insbesondere im Falle nur kurzer Verstöße gehen einige Verwaltungsgerichte inzwischen davon aus, dass die Polizei versuchen muss, den Fahrer ausfindig zu machen, wenn dieser z.B. einen Zettel mit Handynummer und Aufenthaltsort hinterlassen hat.

Überdies ist anerkannt, dass der Abschleppvorgang abgebrochen werden muss, wenn der Fahrer des Fahrzeugs erscheint und bereit ist, das Fahrzeug wegzufahren. Auch diese Einschränkung wird häufig nicht beachtet.

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