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Haben Sie ein Problem, bei dem wir helfen können?
Familienrecht
Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB geregelt. Es enthält Regelungen zum Eherecht sowie zum Recht der Lebenspartnerschaft. Überdies regelt es Fragen der Abstammung, des Unterhalts und des Sorgerechts.
Das Verfahren in Familienrecht regelt das FamFG. Für das Familienrecht gibt es an den Gerichten eigene Abteilungen, die Familiengerichte.
Zuständig für Datteln ist das Familiengericht Recklinghausen sowie als nächste Instanz die Familiensenate des OLG Hamm.
Unsere Tätigkeit umfasst alle Bereiche des Familienrechts. Insbesondere stehen wir Ihnen natürlich bei Scheidung, Unterhalt und in Fragen des Sorgerechts zur Seite.
Scheidung
Durch die Scheidung wird eine geschlossene Ehe wieder aufgehoben. Voraussetzung für die Scheidung ist gem. § 1565 BGB das Scheitern der Ehe.
Dabei gilt schon lange nicht mehr das Verschuldensprinzip, auch wenn diese Vorstellung nach wie vor bei vielen Menschen anzutreffen ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist. Dies wird vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und sie der Scheidung zustimmen, § 1566 BGB.
Daraus ergibt sich, dass die Scheidung in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden kann. Dem Zeitpunkt der Trennung kommt mithin eine große Bedeutung zu. Zu beachten ist, dass das Getrenntleben grundsätzlich auch unter einem Dach möglich ist. Es muss aber die Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt sein, d.h. es darf die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen und es dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden.
Unterhalt
Beim Unterhalt wird grundsätzlich zwischen Unterhalt für (Ex-)Partner und Kinder und Elternunterhalt unterschieden.
Bezüglich des Ehegattenunterhalts sind zwei Zeiträume zu unterscheiden. Zum einen der Zeitraum vor der Scheidung in dem der Trennungsunterhalt und zum anderen der Zeitraum nach der Scheidung in dem der Scheidungsunterhalt gezahlt wird. Der Trennungsunterhalt ist in der Regel höher, da der Gesetzgeber annimmt, dass während des Trennungsjahres noch das Prinzip der gegenseitigen Verantwortung besteht. Nach der Scheidung bestehe diese Verantwortung nicht mehr.
Der Kindesunterhalt richtet sich sowohl nach dem elterlichen Einkommen, als auch nach dem altersbedingten Bedarf des Kindes. Welche Beträge anzusetzen sind, bestimmt die Rechtsprechung anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Um die Regelung des Kindesunterhalts zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt zu erstellen. In dieser ist der Unterhaltsanspruch beziffert. Wird der festgelegte Betrag vom Unterhaltsschuldner nicht gezahlt, kann der Unterhaltsgläubiger mittels der Jugendamtsurkunde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner durchführen lassen.
Den Kindesunterhaltsschuldner trifft eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner gegebenenfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen und Arbeitslose besonders große Bemühungen unternehmen und nachweisen müssen, um den geschuldeten Kindesunterhalt zu zahlen. Hierzu muss er gegebenenfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, als Arbeitsloser muss er besonders große Bemühungen unternehmen und nachweisen, dass er versucht hat, eine Anstellung zu finden.
Im Zusammenhang mit Fragen des Unterhalts ist zudem immer auf § 170 StGB hinzuweisen, der das Nichtzahlen von geschuldetem Unterhalt mit Strafe bedroht.
Auch vor diesem Hintergrund ist eine schnelle Klärung aller Unterhaltsfragen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts, dringend zu empfehlen.
Sorgerecht
Als Sorgerecht bezeichnet das Gesetz in § 1626 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Das Sorgerecht steht bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen gemeinsam zu. Hieran ändert sich grundsätzlich auch bei einer Scheidung nichts.
Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, das Sorgerecht auf Antrag nur einem Elternteil zu übertragen. Einem solchen Antrag können aber nur gewichtige Gründe zum Erfolg verhelfen. Maßstab bei einer Entscheidung über das Sorgerecht ist das Kindeswohl.
Gleichwohl muss im Falle einer Scheidung in der Regel geklärt werden, welcher Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt. Hier ist eine gütliche Einigung der Elternteile sinnvoll, zugleich sollten auch Besuchszeiten abgesprochen werden. Kommt es zu keiner Einigung, so kann auch diesbezüglich eine Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden.
Bei nichtehelichen Kindern steht das Sorgerecht zunächst nur der Mutter zu. Der Vater erlangt das Sorgerecht im Falle einer Heirat der Eltern, zudem kann eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben werden. Weiterhin besteht in bestimmten Fällen für den Vater die Möglichkeit, einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht zu stellen. Die Rechtslage ist für den Vater eines nichtehelichen Kindes derzeit sehr unübersichtlich, da die gesetzliche Regelung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
Güterstand
Das BGB kennt 3 Güterstände:
Zugewinngemeinschaft:
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Normalfall dar. Besteht zwischen den Eheleuten also keine andere Vereinbarung in Form eines Ehevertrags, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Scheidung wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten, wie es vor der Ehe bestand, mit dem Endvermögen eines jeden Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags verglichen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird nun der Zugewinn zu gleichen Teilen an beide Ehepartner verteilt, d.h. derjenige, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, muss einen Teil an den anderen Ehegatten zahlen.
Gütertrennung:
Um den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren, müssen die Eheleute einen Ehevertrag schließen. Die Gütertrennung hat zur Folge, dass beide Ehepartner unabhängige Vermögen behalten. Wer während der Ehezeit wie viel an Zugewinn hat, spielt keine Rolle. Im Falle einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Nach der Ehe werden nur tatsächlich gemeinsam erworbene Güter verteilt (etwa der gemeinsam erworbene Hausrat).
Gütergemeinschaft:
Die Gütergemeinschaft muss wie die Gütertrennung ausdrücklich ehevertraglich zwischen den Ehegatten gewählt werden. Sie hat zur Folge, dass das gesamte jeweilige Vermögen beider Ehegatten zum Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich wird. Die Ehegatten können vereinbaren, was als sogenanntes Vorbehaltseigentum im Eigentum eines einzelnen Ehegatten bleiben soll.
Die Gütergemeinschaft endet weder durch den Tod eines Ehegatten noch durch Scheidung. Sie kann nur durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden. Nach Aufhebung der Gütergemeinschaft wird das Vermögen auseinandergesetzt.