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Erbrecht
Das Erbrecht ist als Teil des bürgerlichen Rechts im BGB geregelt, dort im 5. Buch.
Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tod eines Menschen mit dessen Vermögen und Rechtsbeziehungen geschieht.
Jeder Mensch hat allerdings die Möglichkeit, selber zu bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Dies geschieht, indem der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament niederlegt. So kann die Erbfolge geregelt, ein Vermächtnis ausgebracht oder ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteil begrenzt werden.
Erbschein
Der Erbschein dient gem. § 2265 BGB als Nachweis darüber, wer Erbe geworden ist. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder von einem Notar oder beim Nachlassgericht protokolliert werden.
Viele Stellen verlangen die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis des Erben über seine Erbenstellung. Die häufigsten Fälle sind die Umschreibung von Grundstücken sowie die Übertragung von Bankkonten.
Hat der Verstorbene ein notarielles Testament aufgesetzt, so ist kein Erbschein erforderlich. In diesen Fällen genügt das mit dem Eröffnungsvermerk versehene Testament als Nachweis der Erbenstellung.
Testament
Das Testament ist eine „letztwillige Verfügung“. Im Testament regelt der Testierende, was im Falle seines Todes mit seinem Vermögen passieren soll. Daraus ergibt sich, dass ein Testament immer dann notwendig ist, wenn der Erblasser sein Vermögen anders verteilen möchte, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht.
Grundsätzlich muss ein Testament schriftlich sein und seinen Aussteller erkennen lassen.
Aufgrund der Bedeutung eines Testaments und des Umstands, dass es im Nachhinein leider oft Streit zwischen den potentiellen Erben gibt, ist es sinnvoll, sich bei der Erstellung des Testaments beraten zu lassen.
Sinnvollerweise lässt man sich dabei von einem Notar beraten. Dieser ist zum einen mit der Materie vertraut, zum anderen hat der Notar kraft seines Amtes die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu erstellen.
Das Testament notariell zu errichten bringt zwei große Vorteile mit sich:
das notarielle Testament kommt in amtliche Verwahrung, zudem wird eine entsprechende Nachricht an das Geburtsstandesamt geschickt. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nicht verloren geht und im Todesfall auch tatsächlich nicht in Vergessenheit gerät, sondern vom Gericht eröffnet wird.
ein notarielles Testament ersetzt den bei der Abwicklung des Nachlasses sonst erforderlichen Erbschein.
Wie bereits ausgeführt dient ein Testament in der Regel dazu, Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge festzulegen. Die gesetzliche Erbfolge ist für den überlebenden Ehegatten relativ ungünstig.
Deswegen ist einer der häufigsten Fälle in denen ein Testament errichtet wird das so genannte Ehegattentestament, auch bekannt als „Berliner Testament“. Hierunter versteht man ein Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Sinn dieser Regelung ist, dass das gesamte Vermögen, das ja auch vorher Teil der gemeinsamen Lebensführung war, dem Hinterbliebenen Ehegatten erhalten bleiben soll.
Vermächtnis
Unter einem Vermächtnis versteht das Gesetz die Zuwendung eines Teils des Nachlasses an eine bestimmte Person, den Vermächtnisnehmer. Der Unterschied zur Einsetzung dieser Person als Erbe besteht darin, dass der Erbe im Wege der Universalsukzession in alle Rechtspositionen des Verstorbenen eintritt. Der Vermächtnisnehmer hingegen kann nur den ihm aus dem Nachlass zugewendeten Teil, das Vermächtnis, einfordern. Anspruchsgegner des Vermächtnisnehmers ist in der Regel der Erbe.
Anders als der Erbe, dessen Rechtserwerb automatisch erfolgt, muss der Vermächtnisnehmer also sein Recht vom Erben einfordern.
Ein Vermächtnis ist also immer dann sinnvoll, wenn ein bestimmter Vermögensgegenstand (z.B. ein Teppich) einer bestimmten Person zugewandt werden soll, der Rest des Vermögens aber anderen Personen zufließen soll.
Pflichtteil
Grundsätzlich soll jeder frei bestimmen können, wer sein Erbe wird. Diesen Grundsatz nennt man Testierfreiheit.
Das Pflichtteilsrecht stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Um nahe Angehörige vor den Folgen einer kompletten Enterbung zu schützen, steht ihnen ein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Erbteils, der demjenigen zustünde, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre.
Auch den Anspruch auf den Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen verlieren, wenn er sich gegenüber dem Erblasser besonders gewichtiger Verfehlungen schuldig macht. Die entsprechenden Versagungsgründe sind in § 2333 BGB aufgeführt.