Verkehrszeichen und die rechtmäßige Wirkung
An Verkehrszeichen muss man sich halten, soviel ist klar. Aber gilt das auch für Schilder, die es laut StVO gar nicht gibt?
Mit dieser Frage hat sich das AG Lüdinghausen in seinem Urteil vom 15.06.2015 – Az. 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15 beschäftigt.
Es ging um ein Zusatzschild unter einem Parkverbotsschild. Auf dem Schild stand „Elektrofahrzeuge“ und die Kommune wollte damit Elektrofahrzeuge vom Parkverbot ausnehmen. Es werden ja im Moment viele Privilegien für Elektrofahrzeuge diskutiert und die Kommune wollte offenbar im wahrsten Sinne des Wortes ein Zeichen setzen.
Nur gibt es dieses Zusatzschild laut StVO nicht. Man muss sich also fragen, ob das Schild dann überhaupt Wirkung entfaltet. Nein, meint das AG Lüdinghausen, jedenfalls sei ein VErstoß gegen dieses Parkverbot keine Ordnungswidrigkeit. Ohne Ordnungswidrigkeit gibt es auch kein Bußgeld, also wurde der Betroffene freigesprochen.
Man sollte aber trotzdem vorsichtig sein, wenn man so ein Schild ignorieren will. Denn andere Gerichte, darunter auch das OLG Hamm, sind in dieser Frage wesentlich strenger.