Kündigung
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Ihr Vermieter beabsichtigt, Ihnen zu kündigen oder Sie haben bereits eine Kündigung Ihres Vermieters erhalten und sollen ausziehen? Der Erhalt eines Kündigungsschreibens Ihres Vermieters kann sehr belastend sein. Wir beraten Sie kompetent, um Ihre Interessen zu schützen.
Wichtige Antworten
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Anworten zum Thema Kündigung. Außerdem erfahren Sie, wie wir als Ihr Anwalt für Mietrecht Sie im Räumungsverfahren beraten und Ihre Rechte schützen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre rechtlichen Belange zu klären, so dass Sie nicht grundlos umziehen müssen.
langjährige erfahrung
Unsere Kanzlei verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Mandanten in Kündigungs- und Räumungsverfahren. Unser engagiertes Team um den Fachanwalt für Mietrecht Reinhard Feix steht Ihnen mit Fachkenntnis und Empathie zur Seite, um Sie vor unberechtigten Kündigngen zu schützen.
Ihr Ansprechpartner
Reinhard Feix
Fachanwalt für Mietrecht
11 Antworten vom Mietrechtsanwalt
Eine „Kündigung“ ist die einseitige Beendigung Ihres Mietvertrages durch Ihren Vermieter.
Es gibt rechtliche Voraussetzungen für die Kündigung, die Ihr Vermieter einzuhalten hat. Diese Voraussetzungen regeln die Kündigungsfrist, den Kündigungsgrund und andere Details. Weitere oder vom Gesetz abweichende Voraussetzungen der Kündigung Ihrer Wohnung können sich aus Ihrem Mietvertrag ergeben.
Ja, bis auf die Fälle der fristlosen Kündigung sieht das Gesetz Kündigungsfristen für den Vermieter vor. Im Gegensatz zu der Frist, die Sie als Mieter bei Ihrer eigenen Kündigung einzuhalten haben (drei Monate) kann sich die Frist für den Vermieter abhängig von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses um drei bzw. sechs Monate verlängern.
Nein, Sie können nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters gekündigt werden. Das berechtigte Interesse des Vermieters sind die sogenannten Kündigungsgründe.
Es gibt drei Grundlagen für ein berechtigtes Interesse des Vermieters:
Pflichtverletzung: Sie verletzen Ihre Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht unerheblich. Hier ist in erster Linie der Zahlungsverzug zu nennen. Bei einem tatsächlichen Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei einem tatsächlichen Mietrückstand von über einer Monatsmiete innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten ist dies möglich. Daneben kommt als Grund einer Pflichtverletzung regelmäßige unpünktliche Mietzahlungen, unerlaubte Untervermietung, Halten eines Haustieres ohne Erlaubnis oder wiederkehrende Verstöße gegen die Hausordnung in Betracht.
Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die vermieteten Räume selbst oder für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushaltes.
Wirtschaftliche Verwertung: Der Vermieter wird durch die Vermietung daran gehindert, das Grundstück in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen zu verwerten und würde durch die Vermietung erhebliche Nachteile erleiden.
Nein, bei dem Verkauf Ihrer Wohnung wird das Mietverhältnis mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt. Der neue Eigentümer darf von Ihnen weder die Änderung Ihres Mietvertrages noch den Abschluss eines neuen Mietvertrages verlangen.
Für die Kündigung des Mietverhältnisses besteht nach dem Gesetz eine Formvorschrift. Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Dies bedeutet, dass eine Kündigung weder mündlich ausgesprochen werden kann noch kann per E-Mail oder WhatsApp gekündigt werden.
Dies kommt auf die Schwere der Pflichtverletzung an. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls unter kann nicht pauschal beantwortet werden.
Nein, bis auf die Fälle einer fristlosen Kündigung steht Ihnen die Kündigungsfrist auf alle Fälle zu. Sind sie der Meinung, dass die Kündigung sogar unwirksam ist darf Ihr Vermieter nicht ohne Ihr Einverständnis oder gar mit Gewalt Ihre Wohnung in Besitz nehmen. Hierfür benötigt der Vermieter zwingend ein Räumungsurteil, welches ausschließlich das für Mietstreitigkeiten zuständige Gericht erlassen darf
Sie sollten wissen dass Sie sich gegen eine Kündigung wehren können, wenn sich Ihr Vermieter nicht an die einzuhaltenden Voraussetzungen hält. Sie haben in einigen Fällen auch ein Recht, der Kündigung zu widersprechen. Hierfür sind jedoch Fristen zu beachten, damit Ihr Widerspruchsrecht nicht erlischt.
Machen Sie es also richtig und nehmen Sie eine Kündigung Ihres Vermieters nicht einfach so hin. Lassen sich zeitnah nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten.
Der Vermieter kann nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Räumungsklage erheben. Dies bedeutet, erstellt bei Gericht einen Antrag, Sie zu verurteilen, die Wohnung herauszugeben. Das Gericht wird die Wirksamkeit der Kündigung prüfen und daraufhin entscheiden, ob es der Klage statt gibt oder abweist. Zuständig für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen ist das Amtsgericht in dem Gerichtsbezirk, in dem sich die Wohnung örtlich befindet.
Ja, grundsätzlich besteht vor Amtsgerichten kein Anwaltszwang. Aufgrund der komplexen Regelungen des Mieterechtes empfehlen wir Ihnen jedoch einen Anwalt mit der Führung Ihres Rechtsstreites zu beauftragen.
RUND UM DAS RÄUMUNGSVERFAHREN
Voraussetzungen eines Räumungsanspruchs
Die Scheidung ist im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dem Familienrecht, geregelt. Für die Scheidung müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfolgt nach einer form- und fristgerechten Kündigung nicht der Auszug des Mieters kann der Vermieter beim zuständigen Gericht Räumungsklage erheben.
- Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Kündigung wirksam ist, erlässt es ein Urteil, den sogenannten Räumungstitel. Daraufhin muss der Mieter das von ihm gemietete Objekt räumen.
- Verlässt der Mieter die Mieträume nicht freiwillig, kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.
- Nur in ganz besonderen Härtefällen kann der Mieter die Klage oder die Zwangsräumung abwenden. Praktisch kommen diese Fälle nur sehr selten vor.
Beginn des Räumungsverfahrens
Entscheidet sich der Vermieter, Räumungsklage zu erheben, so ist in Wohnungsmietsachen die Klage beim Amtsgericht des jeweiligen Bezirks einzureichen. Betrifft die Räumungsklage gewerbliche Objekte und liegt der Streitwert über 5.000,00 € ist die Räumungsklage beim Landgericht einzureichen.
Ablauf des Räumungsverfahrens
Das Gericht fordert den Vermieter auf, einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Geht dieser bei dem Gericht ein, wird die Klageschrift dem Mieter zugestellt. Nun kann der Mieter sich noch entscheiden, ob er sich gegen die Klage verteidigen will oder ob er die Kündigung und Räumung akzeptiert und auszieht. Will der Mieter die Kündigung und Räumung nicht akzeptieren, muss er zu der Klageschrift Stellung nehmen. Auch dazu kann sich der Vermieter wieder äußern.
Abschluss des Räumungsverfahrens
Kommt das Gericht nach Prüfung der Rechtslage oder nach Vernehmung von Zeugen oder der Sichtung von Beweisen zu dem Ergebnis, dass der Räumungsanspruch begründet ist, erlässt es ein Räumungsurteil. Anderenfalls weist es die Klage ab.
Je nachdem, ob Vermieter oder Mieter im Räumungsverfahren unterliegen, hat dieser sämtliche Kosten zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten des Gegners und die Gerichtskosten.
Die durchschnittliche Dauer eines Räumungsverfahrens in der 1. Instanz beträgt 6-12 Monate.
Kontaktieren Sie uns noch heute für Ihre kostenlose Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre mietrechtlichen Angelegenheiten angehen. Vertrauen Sie auf die Expertise eines Fachanwalts für Mietrecht.